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WifiSpots von Unitymedia

Bundesgerichtshof: Provider darf WLAN-Hotspots aktivieren

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Unitymedia freut sich, die klagenden Verbraucherschützer haben hingegen ihre finale Schlappe kassiert. Wie der Bundesgerichtshof heute mitteilt, darf Unitymedia seine sogenannten WifiSpots – zusätzliche Gast-HotSpots auf den Routern seiner Kunden – automatisch aktivieren.

Wifi Spots Fuer Unitymedia Kunden 500

Mit dem WifiSpot-Angebot baut Unitymedia seit Sommer 2016 ein flächendeckendes WLAN-Netz auf, das Internetkunden des Unternehmens kostenlos nutzen können. Technisch wird dies realisiert, indem die Router des Unternehmens für diesen Zweck ein zweites, vom privaten Netz des jeweiligen Kunden getrenntes WLAN-Netz betreiben.

Die Tatsache, dass Unitymedia die Funktion automatisch aktiviert, anstatt Kunden vorab um Zustimmung zu bitten, hat der Verbraucherzentrale NRW auf den Plan gerufen.

Diese scheiterten zuletzt in Köln und heute nun in Karlsruhe. So hat der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden, dass:

[…] die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

[…] Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stellt keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.

Auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG habe man nicht ausmachen können.

Zum Nachlesen:

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25. Apr 2019 um 10:40 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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