Urteil vom Landgericht Essen
Verbraucherzentrale NRW: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden
Seit dem 1. August 2016 gilt in Deutschland die Routerfreiheit. Euer Internetprovider darf seine Dienstleistung nicht mehr an ein von ihm angebotenes Gerät koppeln, sondern muss diese Wahl euch überlassen. Nun hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen feststellen lassen: Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden.
Zu diesem Schluss kam das Landgericht Essen, das auf Antrag der Verbraucherzentral in einem Eilverfahren gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH nun urteilte.
[…] Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter nun per Urteil, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern. Der Hintergrund: Bis vor einem halben Jahr konnten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Andere Router konnten nur eingesetzt werden, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber wiederholt.
Damit ist die bislang offene Frage geklärt, ob die Routerfreiheit nur für Neuverträge gilt, oder ob auch Verbraucher mit bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden.
Das komplette Urteil könnt ihr in diesem PDF einsehen.