100-Seiten-PDF mit Ausnahmen
Irreführende Werbung: Telefonflat von 1&1 war gar keine
Das Landgericht Koblenz hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stattgegeben, die dieser gegen den in Montabaur ansässigen Telekommunikationsanbieter 1&1 eingereicht hat. Die Richter schließen sich damit der Meinung der Verbraucherschützer an, die die von 1&1 angebotene Telefon-Flatrate als irreführend bezeichnet hatten.
„Unbegrenzt für 0 ct/Min. telefonieren“
So hatte der Telekommunikationsanbieter seinen Kunden eine Telefon-Flatrate verkauft, die jedoch nicht für Servicenummern mit Ortsvorwahl galt. Für diese, vom Verbraucher nicht von regulären Rufnummern zu unterscheidenden Servicenummern, wurde trotz Flatrate eine Minutenpauschale von 2,9 Cent berechnet.
Zwar bot das Unternehmen auf seiner Webseite ein umfangreiches, über 100 Seiten starkes PDF-Dokument an, in dem alle von der Telefon-Flatrate ausgenommenen Rufnummern gelistet waren, versteckte dies in den Tiefen des eigenen Portals allerdings so gut, dass dies für viele Kunden so gut wie nicht aufzuspüren warn. Ohnehin dürfte die Mehrheit der Kunden nach Werbeaussagen wie „Unbegrenzt für 0 ct/Min. ins deutsche Festnetz telefonieren“ gar nicht auf die Idee gekommen sein, die Augen nach einem Dokument mit Ausnahme-Rufnummern aufzuhalten.
100-Seiten-PDF mit Ausnahmen
Dies sorgte in den Pandemie-Monaten dann dafür, dass Kunden die an entsprechenden Homeoffice-Konferenzen zu gelisteten Rufnummern teilnahmen, trotz „Telefon-Flatrate“ mit zusätzlichen Rechnungen konfrontiert wurden.
Eine Praxis, die das Landgericht Koblenz so nicht durchgehen lässt. 1&1 hätte im aktuellen Fall eindeutig auf irreführende Werbung gesetzt und die Einschränkungen auch auf der Webseite nicht durch klare und unmissverständliche Hinweise hervorgehoben. Das Urteil des Landgericht Koblenz (Aktenzeichen: 3 HK O 43/20) kann in diesem PDF eingesehen werden:
Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Flatrate-Werbung irreführend war. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne eine Verbindung ins Festnetz an der Ortsvorwahl. Die Werbung werde so verstanden, dass sämtliche Anrufe zu solchen geografischen Festnetznummern von der Flatrate erfasst sind und keine über das pauschale Entgelt hinausgehende Kosten anfallen. Die Werbung mit einer Telefonflat sei angesichts der ausgenommenen kostenpflichtigen Ortrufnummern daher unwahr.