"überragende marktübergreifende Bedeutung"
Bundeskartellamt: Amazon jetzt unter besonderer Missbrauchsaufsicht
Das Bundeskartellamt ist seit mehreren Monaten damit beschäftigt die großen, zumeist amerikanischen Digitalkonzerne genauer unter die Lupe zu nehmen. Grund dafür ist eine Gesetzesnovelle, die Anfang 2021 in Kraft getreten ist.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes
Seitdem kann das Bundeskartellamt strengere Regeln für Unternehmen festlegen, die eine „überragende marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb“ haben. Um den neuen Werkzeugkasten jedoch anwenden zu können, muss diese überragende Bedeutung in einem ersten Schritt formal festgestellt werden.
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Während dies beim Suchmaschinen-Anbieter Google schon Anfang des Jahres geschehen ist und erst im Mai auch der Facebook-Mutterkonzern Meta entsprechend eingestuft wurde, warteten Amazon und Apple noch auf die Ergebnisse der Prüfung durch das Bundeskartellamt. Für Amazon steht das Ergebnis nun fest.
Nach Google und Meta jetzt auch Amazon
Wie die Bundesbehörde mitteilt, zählt nun auch der Online-Händler offiziell zu einem Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb und soll fortan strenger als andere Onlinehändler beaufsichtigt werden.
Nach Einschätzung das Bundeskartellamtes würde Amazon allein schon deshalb eine zentrale strategische Position im deutschen Online-Einzelhandel besetzen, da der US-Konzern 70 Prozent der hierzulande erzielten Branchen-Umsätze auf sich vereinen würde.
Die Einstufung des Bundeskartellamtes ist vorerst auf fünf Jahre befristet. In dieser Zeit wird die Behörde Amazon mit einer besonderen Missbrauchsaufsicht belegen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, kommentiert:
Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Die Angebote des Konzerns u.a. als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter sind zu einem digitalen Ökosystem verbunden. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Konkret bedeutet diese Entscheidung, dass wir bei Amazon mögliche wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen gezielt aufgreifen und unterbinden können, und zwar effektiver als das bisher der Fall war. Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend. Damit greift hier zusätzlich die parallel anwendbare klassische Missbrauchsaufsicht, auf deren Grundlage wir derzeit schon Verfahren gegen Amazon führen.
Spannend bleibt, ob das Bundeskartellamt auch Apple entsprechend einstufen wird. Hier wird eine Entscheidung noch im zweiten Halbjahr 2022 erwartet.