Nach Klage gegen Eventim
Bundesgerichtshof: Servicegebühr für E-Mail-Tickets unzulässig
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen feiert eine Entscheidung des Bundesgerichtshof, der unter dem Aktenzeichen III ZR 192/17 heute gegen den Ticket-Händler CTS Eventim geurteilt und entscheiden hat: Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig.
Im konkreten Fall ging es um das Eventim-Angebot „ticketdirect“, das der Eintrittskarten-Händler hier in seinen FAQ beschreibt. Wie auch bei anderen Anbietern üblich hat Eventim hier kein Ticket per Post zugestellt, sondern elektronisch zum Selbstausdrucken übermittelt.
Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen.
Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale NRW kommentiert:
Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen.
Auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4 Tickets) hat der BGH im Sinne der Verbraucherschützer gekippt. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung.
Verbraucher, die jetzt eine Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren anleiern wollen, können dieses Musterschrieben der Verbraucherzentrale einsetzen.