Nicht mit Telemediengesetz vereinbar
Bundesgerichtshof kippt Klarnamenpflicht für soziale Netze
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass soziale Netzwerke wie Facebook ihre Anwender nicht grundsätzlich dazu auffordern dürfen, ihre Nutzerkonten ausschließlich unter Nutzung des eigenen Klarnamens zu betreiben. In seinem heutigen Urteil bezieht sich der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung auf Paragraph 13 des Telemediengesetzes (TMG).
Nicht mit Telemediengesetz vereinbar
Dieser ließe den Grundgedanken erkennen, dass Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien auch anonym oder unter einem selbst gewählten Pseudonym zu ermöglichen hätten, wenn dies sowohl zumutbar als auch technisch möglich sei.
Dem heutigen Urteil vorausgegangen war ein längerer Streit zwischen dem sozialen Netzwerk Facebook und einem Profilinhaber, der von Facebook aufgefordert wurde seinen unter Pseudonym betriebenen Account so umzubenennen, dass der klare Zusammenhang zum Geburtsnamen wieder gegeben sei. Nach der Weigerung des Anwenders entschied sich Facebook dazu das Nutzerkonto zu sperren. Dagegen klagte der betroffene Profilinhaber.
Heute nun entschied der Bundesgerichtshof, dass Facebook die Nutzung des Pseudonyms zu dulden habe und dem Profilinhaber wieder den vollen Zugriff auf das Nutzerkonto ermöglichen müsse.
Allerdings: Im Innenverkehr zulässig
Grundsätzlich hätten soziale Netzwerke das Recht die Nennung des Klarnamens im Innenverkehr zu verlangen, also etwa bei der initialen Registrierung. Für die Darstellung des eigenen Kontos auf der Plattform müsse die Nutzung eins Alias jedoch ermöglicht werden.
Damit ist die in den Facebook-Nutzungsbedingungen formulierte Klarnamenpflicht ungültig und muss nun ersatzlos gestrichen werden. Soziale Netzwerke dürfen von ihren Nutzern nicht verlangen, eingesetzte Pseudonyme in ihre echten Namen umzuändern.
Unter den für das Urteil maßgeblichen Vorschriften verweist der Bundesgerichtshof unter anderem auf § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung. Dort heißt es:
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.