Nicht mit DSGVO vereinbar
Vor EuGH-Urteil: SCHUFA-Scoring verstößt wohl gegen Europarecht
Spannende Meldung des Europäischen Gerichtshofs: Das automatisierte SCHUFA-Scoring, mit dem die Kreditwürdigkeit deutscher Verbraucher ermittelt wird, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und damit gegen geltendes Europarecht.
Zu diesem Schluss ist zumindest der Generalanwalt Priit Pikamäe in seinem Schlussantrag zur Rechtssache C-634/21 gekommen und verweist seinerseits auf ein in der DSGVO formuliertes Recht, eine automatisierte Profiling-Bewertung als EU-Bürger eben nicht hilflos hinnehmen zu müssen.
Wiesbaden hatte EuGH angerufen
Damit reagiert der Generalanwalt der Europäischen Union auf eine Anfrage des Verwaltungsgericht Wiesbaden, das den Streit zwischen dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der SCHUFA Holding AG zur Klärung an den EuGH durchgereicht hatte und stellt fest, dass vom Scoring betroffene Personen auch das Recht auf umfassende Informationen zum „Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindungen“ haben.
Die SCHUFA müsse also ihre Methoden für die Berechnung des Score-Wertes offenlegen und detailliert darlegen, welche Kriterien die Ergebnisse in welchem Umfang beeinflusst haben. Der Generalanwalt führt aus, dass:
[…] bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt werde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde lege.
Zudem ist Pikamäe auch der Ansicht, dass vom Scoring betroffene Menschen die Möglichkeit haben müssen, das unverzügliche Löschen entsprechender Scoring-Daten einfordern zu können.
Urteil muss abgewartet werden
Allerdings haben die von Pikamäe vorgetragenen Positionen noch keine unmittelbaren Konsequenzen. Der Schlussantrag ist für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend, sondern bereitet lediglich die Beratung der Richterinnen und Richter vor, die im Fall noch ein abschließendes Urteil sprechen müssen.
Eine detailliert Zusammenfassung des Pikamäe-Gutachtens hat der Gerichtshof der Europäischen Union heute in seiner Mitteilung 49/23 abgedruckt, die im PDF-Format zum Download bereitsteht.