Urteil gegen DB Vertrieb
Verbraucherschutz: BGH stärkt Vorbehalte gegen „Sofortüberweisung“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) macht auf ein erfreuliches Gerichtsurteil aufmerksam. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss „kostenloses Bezahlen zumutbar sein“, dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden, Zahlungsverpflichtungen auch ohne Preisgabe sensibler Daten kostenlos begleichen zu können.
Ausschlaggebend für die zugrundeliegende Klage war ein Angebot der DB Vertrieb GmbH, die bei Flugbuchungen über das Portal start.de die „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Bezahlmethode angeboten hat. Ähnliches kennt man auch von anderen Anbietern: Man freut sich über ein Schnäppchen, muss in der Folge allerdings entweder zusätzliche Gebühren für den bevorzugten Bezahlweg in Kauf nehmen, oder sich auf ein Verfahren mit schlechtem Bauchgefühl einlassen. Bei der „Sofortüberweisung“ gestattet man den Anbieter beispielsweise, unter anderem den Kontostand und den Disporahmen zu ermitteln sowie abzufragen, ob weitere Konten vorhanden sind. Kerstin Hoppe vom vzbv kommentiert das Urteil:
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln. Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.
Dem Urteil zufolge darf die „Sofortüberweisung“ zwar weiter als Zahlungsart angeboten werden, den Kunden müssen jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten geboten werden.