Nach Klage der Verbraucherzentrale
Landgericht Berlin: Verwahrentgelte auf Girokonten unzulässig
Was von betroffenen Bankkunden häufig als Negativ- beziehungsweise Strafzins bezeichnet wird, nennt sich in der Branche Verwahrentgelt und gehört seit wenigen Monaten zu den Standard-Einträgen in Preis- und Leistungsverzeichnis so gut wie aller Girokonten. Wer Bargeld auf seinen Giro- und Tagesgeld-Konten parkt, muss nach dem Überschreiten der von Bankhaus zu Bankhaus mitunter stark unterschiedlichen Freibetragsgrenzen für die Aufbewahrung seines Sparguthabens extra zahlen.
Wichtiges Urteil: LG Berlin verbietet #Verwahrentgelte bzw. #Negativzinsen auf Tagesgeld- & Girokonten. Weitere @vzbv-Klagen sind offen.https://t.co/cZnb9jc2hf
— Verbraucherzentrale (@vzbv) November 16, 2021
DKB legte erst kürzlich neue Untergrenze fest
Neukunden der Deutschen Kreditbank legen dafür seit kurzem 0,5 Prozent pro Jahr für alle Guthaben-Beträge nördlich von 25.000 Euro auf den Tisch. Anders formuliert: Wer auf neuen DKB-Konten 100.000 Euro parkt, zahlt der hundertprozentigen Tochter der Bayerischen Landesbank für dieses Privileg über 31 Euro pro Monat.
Eine Praxis, die ein aktuelles Urteil des Landgericht Berlin ins Schwanken bringt. Dieses hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes jetzt im Fall der Sparda-Bank Berlin entschieden, das das Erheben von Verwahrentgelten auf Girokonten unzulässig ist.
Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt
Nach Angaben des Handelsblattes, das in seiner Ausgabe vom Dienstag über das Urteil mit dem Aktenzeichen 16_O_43/21 berichtet, habe das Gericht argumentiert, dass Minuszinsen auf Tagesgeldkonten den „gesetzlichen Leitlinien widersprächen“. Die Sparda-Bank Berlin sei dazu angewiesen worden, die bislang einkassierten Negativzinsen auf eigene Kosten zu erstatten.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat weitere Verfahren gegen ungenannte Kreditinstitute zu laufen und legt es darauf an, die Frage ob Verwahrentgelte auf Girokonten grundsätzlich zulässig sind, branchenübergreifend feststellen zu lassen.
Dem Handelsblatt gegenüber hatte der Bundesverband der Verbraucherschützer angegeben, davon auszugehen, dass Banken selbst überhaupt keine Entgelte für vorhandene Einlagen verlangen dürften, da ohne diese die Nutzung eines Girokontos gar nicht erst möglich sei – dies übrigens unabhängig davon, ob Kontoführungsgebühren verlangt werden oder nicht.