Auch bei Ausbildungsvergütung
Jobcenter-Weisung: 350 Euro für digitale Endgeräte im Distanzunterricht
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist in unserer Berichterstattung zuletzt vor mehr als drei Monaten vorgekommen, heute schafft es die Behörde dafür gleich zwei Mal in die Schlagzeilen. Nach der neuen BA-App wollen wir auch auf eine neue Weisung der Bundesagentur aufmerksam machen.
Diese formuliert unter der laufenden Nummer 202102001 erstmals einen „Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht“ und sieht für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht einen Zuschuss für benötigte Hardware wie Tablets, Rechner und Zubehör (etwa Drucker und Druckerpatronen) in Höhe von bis zu 350 Euro vor.
Regelbedarf von 350 Euro für Tablet oder Rechner
Um den Zuschuss zu beantragen, nennt die unter dem Geschäftszeichen GR 1- II-1900 (PDF) veröffentlichte Weisung mehrere Voraussetzungen, die vom Antragsteller erfüllt werden müssen. Grundsätzlich spricht die Weisung von „einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen“, die die bisherige Regelung außer Kraft setzen, wonach digitale Endgeräte aus dem Regelbedarf hätten bezahlt werden müssen.
Die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes, so die Argumentation, würde es erforderlich machen, dass allen Schülern digitale Endgerät zur Verfügung stehen müssen. Sollten diese nicht durch die Schule zur Verfügung gestellt werden, besteht der „einmalige unabweisbare besondere Bedarf“ bereits. Dieser sei dann nicht über ein Darlehen, sondern über einen Zuschuss zu decken.
Auch bei Ausbildungsvergütung
Nach Angaben der BA seien zur Beantragung des Zuschusses alle leistungsberechtigten Schüler (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) berechtigt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Dies gilt auch für Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Voraussetzungen sind die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht sowie eine Bestätigung der Schule, dass ein digitales Endgerät benötigt wird, von der Bildungseinrichtung aber nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Wer dieses Jahr bereits investiert hat, wird nicht übersehen: Ab 1. Januar 2021 entstandene Aufwendungen können rückwirkend anerkannt werden.
Zum Nachlesen:
- Jobcenter-Urteil: iPad für Tablet-Klasse muss nicht bezahlt werden