Sechstklässlerin aus Hartz IV-Familie
Jobcenter-Urteil: iPad für Tablet-Klasse muss nicht bezahlt werden
Muss das Jobcenter die Ausrüstung für digitale Tablet-Klassen zahlen, wenn Eltern wegen der eigenen Einkommenssituation nicht über die Mittel verfügen, die eigenen Kinder entsprechend auszustatten?
Eine Frage, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 6. Oktober 2020 (PDF) verneint hat und damit erneut in einem Verfahren entscheidet, das in der Vorinstanz bereits beim Sozialgericht Hannover verhandelt wurde. Wegen der weitreichenden Bedeutung des Beschlusses hat der hat der Senat den Weg für eine erneute Revision allerdings offen gelassen.
Sechstklässlerin aus Hartz IV-Familie
Im verhandelten Verfahren hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheiden, dass gegenüber dem sogenannten Grundsicherungsträger kein Anspruch bestünde, dass dieser die Anschaffungskosten eines iPad für die Teilnahme an einer iPad-Klasse übernimmt.
An dieser sollte eine Sechstklässlerin teilnehmen, deren Eltern sich selbst für die Bildung der iPad-Klasse ausgesprochen hatten, ihren Alltag Allerdings mit Hartz IV-Bezügen bestreiten und selbst nicht die Mittel für die Anschaffung der Apple-Hardware aufbringen konnten. Die Erziehungsberechtigten waren vor der Zustimmung zur iPad-Klasse davon ausgegangen, dass das Jobcenter hier einspringen würde.
Bevorzugung Apples nicht unterstützenswert
Dieses hat sich jedoch quergestellt und der Schülerin, die sich nach Angaben des Gerichts für das teuerste Neugerät (im Rechtsstreit wurden Kosten in Höhe von 460 Euro verhandelt) entschieden haben soll, lediglich ein Darlehen angeboten, um den Kauf des für das zweite Schulhalbjahr unterstützend vorgesehenen iPads vorzufinanzieren.
Eine Rechtsauffassung, die das Landessozialgericht in dem Verfahren L 7 AS 66/19 (PDF) nun bestätigt hat:
Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse.
[…] Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.