Google: Gericht bestätigt Recht auf Vergessen im Netz
Google muss in Zukunft Informationen aus seinen Suchmaschinen-Datenbanken löschen, wenn dies von Personen gewünscht wird, über die nicht korrekte oder nicht mehr relevante Daten auffindbar sind.
In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg damit die Rechte eines einzelnen Bürgers und zwar auch nicht prominenter Bürger, gegenüber dem Suchmaschinen-Anbieter gestärkt. In der ausführlichen Begründung zu dem Urteil heißt es:
Thus, if, following a search made on the basis of a person’s name, the list of results displays a link to a web page which contains information on the person in question, that data subject may approach the operator directly and, where the operator does not grant his request, bring the matter before the competent authorities in order to obtain, under certain conditions, the removal of that link from the list of results
Was in etwa so viel bedeutet: Wenn bei einer Suchanfrage auf Basis des Namens einer Person ein Suchergebnis Links zu Ergebnisseiten präsentiert, kann die betreffende Person unter Umständen eine Löschung des Links von der Liste verlangen.
Das Urteil stützt sich dabei auf eine Directive von 1995 (also eine allgemeine Richtlinie), in der es um das Recht Einzelner an den eigenen persönlichen Daten geht, sprich einer Datenschutzrichtlinie. Die Entscheidung beruht auf einem Rechtstreit, den Costeja González im Jahr 2010 gegenüber einer Tageszeitung und der Spanischen Niederlassung von Google führte. Er fühlte sich in seinen Rechten beeinträchtigt, da die Tageszeitung Hinweise auf eine Zwangsversteigerung veröffentlicht hatte und zwar auch auf deren Internetseiten. Diese waren auch Jahre später, nach Abschluss der Zwangsmaßnahme einsehbar und wurden über eine Google-Suche weltweit sichtbar gemacht. Costeja González klagte nun gegen beide Parteien, da er der Meinung war, dass dies seinen Ruf nachhaltig und ungerechtfertigt schädigen würde.
Das europäische Gericht gab ihm nun hinsichtlich der Google-Sache Recht. Da das Verfahren abgeschlossen und nicht mehr relevant sei, dürfe sich Costeja González an Google wenden und zur Löschung dieser Links auffordern. Zwar seien die Informationen im Netz weiter verfügbar (da dies nationales Recht so vorschreibt) allerdings mache Google diese durch die Suchmaschine zugänglich. Über Google lasse sich ein Personen bezogenes Profil erstellen und daher müsse der Betroffene eine Löschung verlangen können.
Eine ausführliche Darstellung des Urteils gibt es, auch in deutscher Sprache, auf den Internetseiten des EuGH zu nachzulesen. Das „Recht auf Vergessen“ im Internet steht dabei allen Bürgern zu, unabhängig von deren Nationalität und, was noch wichtiger erscheint, unabhängig vom Firmensitz des jeweiligen Anbieters an Informationen (zu denen Suchmaschinen ebenfalls gehören).