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Auf geschützte Inhalte

EuGH Urteil: Gesetzte Web-Links können strafbar sein

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Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hat heute in der Rechtssache C‑160/15 geurteilt und eine urheberrechtliche Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen dürfte.

Verlinken von geschützten Inhalten unzulässig

So hat das EuGH heute festgestellt, dass das Setzen von Web-Links unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn die verlinkten Inhalte das Urheberrecht verletzen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Inhalte auf fremden Webservern befinden, nicht von euch ins Netz geladen wurden und nicht von euch kontrolliert werden.

Im verhandelten Fall hatte eine niederländische Webseite auf urheberrechtlich geschützte Fotos des Playboys verlinkt. Die Macher der Webseite entfernten Ihren Link auch nach einer Kontaktaufnahme durch die Rechteinhaber nicht und handelten so wider besseren Wissens. Die Herausgeber des Playboy setzte daraufhin die Klage in Gang, deren abschließendes Urteil ihr euch jetzt hier durchlesen könnt.

Die ARD-Rechtsredaktion hat ein FAQ zum Urteil zusammengestellt, dessen Lektüre wir euch empfehlen. Unter anderem gehen Christoph Kehlbach und Kolja Schwartz hier auf die Frage ein: Was passiert, wenn ihr den Link schon gesetzt habt, der Inhalt auf der verlinkten Webseite aber nachträglich geändert wird.

Wenn jemand weiß, dass ein Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gekommen ist, darf er nicht verlinken. Andernfalls liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor und man kommt in die Haftung, wenn man nicht das Einverständnis des Rechteinhabers einholt. Und: Erfährt man erst später, dass der ursprüngliche Inhalt unrechtmäßig ins Netz gelangt ist, muss man seinen Link wieder löschen.

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08. Sep 2016 um 15:56 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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