Urteil gegen Media Markt
Bei Online-Bestellungen: Vage Lieferangaben unzulässig
„Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“. Wolfgang Schuldzinski, im Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktiv, benötigt nur einen Satz um das Urteil (AZ 6 U 3815/17) des Oberlandesgericht München zusammenzufassen.
Dieses hat im Verfahren gegen die Online-Tochter des Elektronik-Riesen Media Markt entschieden, dass vage Lieferangaben unzulässig sind und die Klage der Verbraucherschützer damit bestätigt. Diese hatten sich über eine Handy-Aktion des Händler geärgert, die im August 2016 auf www.mediamarkt.de angeboten wurde.
Kunden, die das Handy erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ auf eine unbestimmte Lieferung des georderten Artikels eingestimmt.
Diese Praxis wird dem Anbieter nun per Urteil vom OLG München untersagt. Die Richter bestätigen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. Demnach müssen Kunden bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange – einige Tage oder Wochen und Monate – sie auf eine Lieferung warten müssen.
Da Media Markt noch die Möglichkeit hat Beschwerde gegen das Urteil einzulegen ist der Beschluss des OLG München noch nicht rechtskräftig.