Abschaltung in Deutschland droht
Verbot von Pornhub, YouPorn und MyDirtyHobby bestätigt
Die Porno-Webseiten Pornhub, YouPorn und MyDirtyHobby sind möglicherweise bald nicht mehr von Deutschland aus erreichbar. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bestätigt, dass eine solche Untersagung auch dann rechtmäßig ist, wenn die Angebote selbst von Zypern aus betrieben werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Vorgeschichte zu dieser aktuellen Entscheidung geht bereits auf das Jahr 2020 zurück. Damals hatte die Landesmedienanstalt NRW im Zusammenhang mit dem Betrieb der Webseiten Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) festgestellt und entsprechende Maßnahmen beschlossen. Kritisiert wurde die Tatsache, dass die Webseiten in Deutschland frei zugänglich sind, ohne sicherzustellen, dass diese nicht auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden.
Der JMStV sieht vor, dass pornografische Angebote im Internet nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene verbreitet werden dürfen, die mittels vorgeschalteter Altersverifikationssysteme definiert wird. Bei den besagten Portalen fanden sich dagegen nur laxe oder gar keine Altersüberprüfungen.
Erstes Urteil bereits vergangenes Jahr
Ende 2021 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf der klagenden Landesmedienanstalt dann Recht gegeben, wogegen die betroffenen Portale allerdings Rechtsmittel eingelegt und ihren gewohnten Betrieb weiter aufrecht erhalten hatten. Jetzt droht diesen ebenso wie sonstigen Anbietern, die hinsichtlich der Altersverifizierung gegen den JMStV verstoßen allerdings die Abschaltung.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Eilanträge der Betreiber auch in zweiter Instanz abgewiesen. Man habe ob der Tatsache, dass die inhaltliche Entscheidung bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote allein der von den Ländern eingerichteten Kommission für Jugendschutz zugewiesen ist, keine Bedenken. Diese Praxis verstoße weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip. Auch spiele das Herkunftsland der Angebote – in diesem Fall mit Zypern sogar ein EU-Mitgliedsstaat – keine Rolle:
Nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, musste sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, kann das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.