Pornhub und YouPorn betroffen
Gerichtsurteil: Jugendschützer dürfen Porno-Portale blockieren
Vielleicht erinnert ihr euch noch an die öffentliche Kritik, die die Landesanstalt für Medien NRW im April 2020 an den in Zypern beheimateten Porno-Portalen Pornhub und YouPorn übte. Diese würden pornografische Inhalte frei zugänglich im Netz anbieten und keine Anstrengungen unternehmen um sicherzustellen, dass nur Erwachsene Zugang zu den Angeboten erhalten, der Zugriff für Kinder und Jugendliche aber ausgeschlossen wird.
Zum Thema gibt es von uns stets nur ein Symbolbild
Ein Vorwurf, der im Sommer 2020 auch von der Kommission für Jugendmedienschutz bestätigt wurde, die so den Weg für ein Verfahren auf Basis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages frei machte.
Klagen gegen Pornhub, YouPorn und Mydirtyhobby
Die Landesanstalt für Medien NRW wollte daraufhin klären lassen, ob entsprechende Online-Angebote hierzulande blockiert werden dürfen, um den freien Zugang zu pornografischen Internetseiten für Kinder und Jugendliche wieder einzuschränken. Dass ausgerechnet gegen Pornhub, YouPorn und Mydirtyhobby vorgegangen wurde, die alle von den liberalen Telemedien-Vorgaben in Zypern profitieren ist kein Zufall: Mit den Verfahren sollten Signale gesetzt werden.
Und eben jene Verfahren wurden heute mit drei Gerichtsurteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorerst abgeschlossen. Dieses hat der Landesanstalt für Medien NRW in allen drei verfahren recht gegeben und die Verbreitung der beanstandeten Porno-Portale in Deutschland in Zukunft untersagt.
Jugendschützer dürfen Seiten sperren lassen
Zwar sind gegen die Urteile Widersprüche zulässig, bis auf weiteres schaffen diese jedoch die rechtliche Grundlage dafür, dass hiesige Jugendschützer entsprechende Webseiten bei deutschen Internet-Anbietern sperren lassen können. Um eine Sperre zu verhindern müssten Pornhub, YouPorn und Co. Altersabfrage implementieren, die das Alter der Besucher sicher verifizieren.
Die drei Einzel-Entscheidungen lassen sich in Gänze im Portal der Justiz NRW nachlesen.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1414/20
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1415/20
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1416/20
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Das von der zuständigen Landesanstalt für Medien NRW betriebene Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union.
Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten. Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren.
Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.