Sharehoster-Prozess
uploaded.net: Bundesgerichtshof verhandelt Ende September
Haften Sharehosting-Dienste für Urheberrechtsverstöße ihrer Anwender? Eine Frage, die der Bundesgerichtshof am 20. September 2018 klären will. Dann nämlich greift der BGH zehn vorinstanzliche Urteile auf, die vom OLG München und vom LG München I gefällt wurden.
Im Fokus der Verhandlung steht der Sharehosting-Anbieter uploaded.net, der zwar weder eine Suchfunktion für hochgeladene Dateien anbietet, noch den Upload urheberrechtlich geschützter Werke toleriert (die Geschäftsbedingungen untersagen dies sogar ausdrücklich) durch die vielen im Netz verfügbaren Links aber dennoch in das Visier von Buch- und Musikverlagen gerückt ist.
Zudem, auf diesen Umstand macht der Bundesgerichtshof sogar in der Pressemitteilung zum angesetzten Verhandlungstermin am 20. September 2018 um 11.00 Uhr aufmerksam, bietet uploaded.net seinen Nutzern finanzielle Anreize, so viele Downloads wie möglich zu generieren und zahlt Downloadvergütungen:
Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads. Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. […]
Die Klägerinnen, allesamt Buch- oder Musikverlage bzw. Inhaber von Verwertungsrechten an Film- oder Musikwerken, sehen eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen den Klägerinnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie haben die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
Der Bundesgerichtshof wird also die Frage klären, ob die Kläger ein Recht auf Auskunftserteilung haben und ob Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Ist Uploaded.net lediglich Störerin oder ist der Cloudspeicher-Anbieter auch Täterin bzw. Teilnehmerin der dokumentierten Urheberrechtsverletzungen? Spannend!