Durchschnittlich 872 Euro
Trotz Gesetzesnovelle: Abmahngebühren bleiben hoch
Spannende Lektüre: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Untersuchung der urheberrechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt und dazu die Daten aus 2.563 Fällen ausgewertet, in denen sich abgemahnte Internetnutzer an die Fachberater der Verbraucherzentralen gewandt haben.
Geklärt werden sollte, ob das 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten seinen Zweck erfüllt und dafür sorgt, dass Verbraucher nicht mehr mit übertrieben hohen Abmahngebühren konfrontiert werden.
Um das Fazit der 18 Seiten langen Untersuchung (PDF-Download) vorwegzunehmen: Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert den Gesetzgeber zu Nachbesserungen auf. Noch immer müssen Verbraucher bei Urheberrechtsverstößen, beispielsweise im Bereich Filesharing, zu tief in die Tasche greifen. Unklare Regelungen, so der VZBV, ermöglichen es Abmahnanwälten nach wie vor überzogene Gebühren einzufordern.
Lina Ehrig, beim VZBV für das Team „Digitales und Medien“ verantwortlich, kommentiert:
Das Gesetz muss dringend nachgebessert werden, um Verbraucher vor überhöhten Abmahnforderungen zu schützen. Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und gemäß unserer Auswertung seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro. […] Eigentlich ist laut Gesetz vorgesehen, den Streitwert solcher Verfahren auf 1.000 Euro zu deckeln. Das würde bedeuten, dass Anwaltsgebühren im Streitfalle nicht mehr als 124 Euro betragen dürften. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn der Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, gilt die Grenze von 1.000 Euro nicht. Darüber, was „unbillig“ bedeutet, fehlt jedoch eine gesetzliche Klarstellung“
In mehr als einem Drittel (35 Prozent) der untersuchten Fälle hätten Abmahnanwälte auf die Unbilligkeitsregelung Bezug genommen. Die Bundesregierung plant eine Evaluation des Gesetzes bis Anfang des Jahres 2017.