Mindeststandards für Internetanschlüsse
Neues Telekommunikationsgesetz mit Erleichterungen für Verbraucher
Der Deutsche Bundestag hat vergangene Woche die Novelle des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Anwender sollen künftig verbesserten Anspruch auf Leistungserfüllung durch die Provider und teils auch das Recht auf Entschädigung haben. Mit der Neufassung soll eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2018 umgesetzt werden, deren Ziel es unter anderem ist, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste innerhalb der Gemeinschaft weiter zu vereinheitlichen. Nun muss das Ganze noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Wichtig für Verbraucher ist der damit verbunden künftig rechtlich verbriefte Anspruch auf einen ausreichend schnellen Internetzugang. Wenngleich hier die zugrundeliegenden Werte noch definiert werden müssen, sollten Verbraucher damit verbunden künftig mehr Handhabe bei Streitfällen mit ihrem Anbieter haben. Dazu zählen auch Rechtsansprüche bei Nichterfüllung der Vorgaben oder längeren Internetausfällen. So kommt etwa ein Sonderkündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite und Verbraucher erhalten das Recht auf Entschädigung, wenn der Anbieter einen Internetausfall nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beheben kann
Home-Office und Videokonferenzen Teil des Mindeststandards
Neben der tatsächlichen Download-Geschwindigkeit sollen bei der Bewertung künftig auch die Upload-Rate und Latenz eine Rolle spielen. Die Bundesregierung spricht davon, dass dadurch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe der Bürger sichergestellt werden soll. Insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation ist dies wohl so zu verstehen, dass die Ressourcen die flüssige Arbeit im Home-Office und damit verbunden auch die problemlose Teilnahme an Videokonferenzen ermöglichen müssen.
Auch mit Blick auf die Vertragslaufzeiten im Festnetz und Mobilfunk soll es grundlegende Anpassungen geben. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit sollen sich die Verträge künftig mit lediglich einem Monat Frist kündigen lassen. Wer in einem Mietshaus wohnt, und Kosten für Kabel- oder sonstige TV-Zugänge über die Nebenkosten berechnet bekommt, wird künftig flexibler agieren können. Nach einer Übergangsfrist sollen solche Verträge von 2024 an nicht mehr zwingend auf die Nebenkosten umgelegt werden. Mieter haben künftig das Recht, aus diesen Verträgen auszusteigen und sich für eigene Bezugsquellen zu entscheiden.
Verbraucherschützer kritisieren schwache Vorgaben
Wenngleich sich die genannten Verbesserungen für Verbraucher positiv darstellen, bezeichnen Kritiker die grundlegenden Maßnahmen als „politischen Placebo“. So kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband die Tatsache, dass konkrete Vorgaben wie eine Mindestbandbreite fehlen und sich die Richtlinie lediglich auf dem Mindestniveau der sowieso umzusetzenden Regelungen bewege.
Das Recht auf schnelles Internet bringt für Verbraucher keinen großen Mehrwert gegenüber der jetzigen Situation. Im Gesetz fehlt eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden. Die tatsächliche Umsetzung einer angemessenen flächendeckenden Breitband-Grundversorgung verschiebt sich so zeitlich immer weiter nach hinten.
Wer erinnert sich noch an das Jahr 2014? Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte damals vollmundig versprochen, dass alle Haushalte bis Ende 2018 mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde versorgt würden. Nicht zuletzt mit dem 2018 gefassten Beschluss, die Vectoring-Förderung zugunsten des Glasfaserausbaus einzustellen, rückte dieses Ziel ein ganzes Stück weiter in die Ferne.