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Zum 1. Oktober

Deutsche Post: Einschreiben werden digitaler

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Die Deutsche Post weitet ihre Digitalisierungs-Offensive auch auf die klassischen „Einschreiben mit Rückschein“ aus. Diese sollen zum Monatswechsel nicht nur ein Plus an Komfort bieten, sondern auch einen ganzen Zacken moderner auftreten.

So fällt zum ersten Oktober zum einen das pinke Rückschein-Formular weg. Stattdessen erhalten Kunden, die den Post-Service „Einschreiben mit Rückschein“ buchen einen automatisch generierten Brief, auf dem die digitalisierte Empfängerunterschrift, ein QR-Code und ein zusätzliches Foto abgebildet ist.

QR-Code für digitalen Rückschein

Der Schnappschuss soll nach Angaben der Deutsche Post DHL Group die Zugestellte Sendung darstellen. Über den QR-Code lässt sich der neue Digital-Rückschein aus dem Netz laden und auf den eigenen Geräten sichern.

Damit entfällt das manuelle Ausfüllen und Aufkleben des bisherigen „Einschreiben mit Rückschein“-Formulars vollständig, was für eine Zeitersparnis während der Zustellung sorgen dürfte. Der automatisch generierte Brief mit Digital-Rückschein läuft fortan im DIN A 4-Format ein, lässt sich also auch bequem in der eigenen Buchhaltung archivieren, sollte diese noch auf Papier erfolgen.

Rueckschein Neu Und Alt Vergleich

National zum gleichen Preis

Nach Angaben der Deutschen Post dürfte sich die Umstellung vor allem im Alltag von Geschäfts- und Großkunden positiv bemerkbar machen, die ihre Sendungen nur noch mit einem entsprechenden Label als „Einschreiben mit Rückschein“ ausweisen müssen und ebenfalls auf das händische Ausfüllen des pinken Formulars verzichten können.

Der Preis für das nationale „Einschreiben mit Rückschein“ bleibt dabei unangetastet und beträgt auch weiterhin 4,85 Euro, die zum regulären Briefporto hinzukommen. Im Internationalen Postversand ändert sich nichts, hier gehen auch weiterhin die alten Formulare auf Reisen.

Geeignet ist das „Einschreiben mit Rückschein“ für Post an Behörden, Ausweise, KFZ-Briefe, Widersprüche, Kündigungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen.

29. Sep 2022 um 12:49 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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  • Anwalt sagt: es reicht auch ein „Einwurfeinschreiben“

      • Wer ein fristwahrendes Dokument verschicken möchte (z. B. Kündigungserklärung), sollte auf gar keinen Fall ein Einschreiben Rückschein verwenden, sondern ein Einwurf-Einschreiben! Beim Einschreiben mit Rückschein wird nämlich nur eine Benachrichtigung in den Empfänger Briefkasten gelegt, nicht aber der Brief selber. Damit liegt kein Zugang vor!!

      • Stimmt das ein Einwureinschreiben heisst. Lehnt der Empfänger ab oder ist nicht da gilt der Brief als nicht zugestellt. Beim Einwurf kann der Empfänger nix machen und es liegt nicht in seinem Ermessen ob er die Sendung abholt/ annimmt!

      • Im ersten Satz sollte reicht sein, das letzte Wort

  • Schlimm, dass man in manchen Situationen auf diesen Laden angewiesen ist!

  • Es stellt sich für mich die Frage, inwieweit die digitalisierte Empfängerunterschrift in rechtlicher Hinsicht verbindlich ist. Ich habe da meine Zweifel.

  • In der Regel reicht vermutlich wirklich ein Niederlegungseinschreiben. Da erhält man schon jetzt elektronisch den Zustellungsbeleg.

  • Rechtlich sicher ist ein Einwurfeinschreiben. Denn hier „bestätigt“ der Postbote die Zustellung.
    Bei einem Einwurfeinschreiben kann ich die Annahme verweigern womit keine Zustellung erfolgt.

    • Rechtlich sicher ist das sicher nicht, da strittig ist, welche Person das Schreiben erhält. In einer Familie/WG können mehrere Personen den Briefkasten leeren und den Brief ggf. verschweigen. Rechtssicher ist daher m.E. nur „Einschreiben Eigenhändig“.

      • Wirklich rechtlich sicher ist auch das nicht, weil damit nur der Nachweis erbracht wird, dass ein Schreiben übergeben wurde. Über den Inhalt des Schreibens sagt es dagegen nichts aus. Hierzu Bedarf es eines möglichst unabhängigen Zeugen, der bezeugen kann, dass im Kuvert auch tatsächlich das als verschickt behauptete Schreiben einkuvertiert und das Kuvert anschließend erschlossen und versandt wurde.

      • Bei einer Kündigung zählt auch kur der Eingang. Nicht ob derjenige das gelesen hat. Das ist rechtlich einwandfrei.

      • Aber nur, wenn ich beweisen kann, dass das Kündigungsschreiben auch enthalten war.
        Deshalb ist eine Kündigung per Fax das sicherste Mittel, wenn auf dem Sendebericht das Schreiben und die erfolgreiche Übermittlung abgedruckt sind.
        Als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung muss eine Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass er davon Kenntnis erlangen kann – d.h. tatsächlich Kenntnis genommen muss er nicht haben. Ebensowenig bedarf es einer Annahme der Kündigung, damit sie Wirkung entfalten kann.

    • Das Einschreiben war nie real restsicher, es wird lediglich nachgewiesen das der Schreiben beim Empfänger angekommen ist. Sofern dieser unterschrieben hat, ein Angehöriger kann unterschreiben was er will. Deswegen muss es nicht beim Empfänger angekommen sein.

      Quittung durch den Zusteller wertlos, kann genauso gut bei Mehrfamilienhäusern im falschen Briefkasten geflogen sein. Passiert bereits mehrfach.

      Dazu kommt, du kannst viel per Einschreiben versenden. Aber wenn es vor Gericht geht. Musst Du beweisen das Schreiben x auch drin war.

      Wenn Empfänger behauptet es war, ein leeres Schreiben hast du bereits Pech.

      Den versuch hat unser ehemaliger Vermieter versucht und kam damit durch.

      https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/einschreiben_als_zustellnachweis_20356.html

      • „Das Einschreiben war nie real restsicher, es wird lediglich nachgewiesen das der Schreiben beim Empfänger angekommen ist“

        Nur das der Brief beim Empfänger angekommen ist. Ob und welchen Inhalt dieser hatte ist nicht nachweisbar, daher wird das vor Gericht auch nicht als Beweis anerkannt, sondern nur zur Kenntnis genommen.

        Woher ich das weiss: Gerichtsverhandlung, wo es um einen Nachweis ging. Bewiesen konnte nur, daß es eine Zustellung gab, was aber Ende nicht half.

        PS: Natürlich sind solche Sachen vom Richter abhängig. Der gleiche Richter wird in 3 Wochen 10 unterschiedliche Urteile sprechen – Deutschland halt.

  • Einschreiben mit Rückschein ist reine Geldschneiderei. Der Rückschein setzt eine Unterschrift voraus. Ist der Empfänger nicht zuhause und müsste die Sendung von der Post abholen, ist der Brief solange nicht zugestellt oder der Empfänger verweigert Annahme und Unterschrift direkt, auch dann keine Zustellung. Wenn überhaupt Einschreiben, dann Einwurfeinschreiben.

  • Na dann herzlich willkommen im Digithal…

    solange es a keine Funklöcher gibt… haha

  • Hallo Zusammen,
    wer sich nach allen Seiten absichern möchte oder muss, der darf folgende Variante nutzen:
    den am Zustellungsort zuständigen Gerichtsvollzieher ermitteln und diesen mit der Zustellung beauftragen. Mit im Auftrag beinhaltet ist die Bestätigung über den Inhalt des Schreibens.
    Auf normaldeutsch: ihr schickt dem GV zu, was er zustellen soll. Der bestätigt Euch den Inhalt des Schreibens und die Zustellung.
    Das Ganze kostet so 18-20 Euro.

  • In wichtigen Angelegenheiten lasse ich nur noch durch den Gerichtsvollzieher persönlich zustellen. Die Kosten dafür sind folgende: Gebühr des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung 14,50 €, Wegegeld 3,25 € und Auslagenpauschale 3,00 €. Macht insgesamt 20,75 Euro. Aus meiner Sicht ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis.

  • Im Zuge der Digitalisierung erhalten die Kunden einen Brief…. (??)
    Da hat aber jemand alles gegeben beim Thema Digitalisierung…

  • Redet mit. Seid nett zueinander!

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