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Bundesgerichtshof untersagt In-Spiel-Kaufaufforderung an Kinder

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Ob sich das jetzt vom BGH gesprochene Urteil mit dem Aktenzeichen „I ZR 34/12“ auch auf iPhone- und iPad-Applikationen auswirken wird bleibt abzuwarten. Fest steht: Sollte die in dem Verfahren um In-App Kaufaufforderung an Kinder unterlegene „Gameforge Berlin AG“ keinen Einspruch gegen den Entscheid einlegen, haben wir einen Präzedenzfall der in ähnlichen Entscheidungen eine richtungsweisende Rollen einnehmen wird. Auch auf mobilen Geräten.

Worum geht es?

„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat dieses Verhalten nun untersagt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen gezielt an Kinder gerichteten Kaufaufforderung geklagt und sein begrüßenswertes Engagement damit begründet, dass eine „unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist“. Nach Meinung des vzbv ist es dabei egal, ob das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

Der BGH hob mit seiner Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen auf. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht hatten entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle; der Kaufappell sei ja nicht „unmittelbar“ in die Produktwerbung integriert worden. Zudem war nach Ansicht der Vorinstanzen auch nicht der Spieltrieb der Kinder unlauter ausgenutzt worden.

Zwei Wochen vor der Entscheidung trat in den USA bereits eine neue Datenschutzrichtlinien für Kinder-Apps in Kraft.

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19. Jul 2013 um 17:25 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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