{"id":125148,"date":"2018-07-26T14:34:06","date_gmt":"2018-07-26T12:34:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ifun.de\/?p=125148"},"modified":"2018-07-26T15:21:02","modified_gmt":"2018-07-26T13:21:02","slug":"freie-wlans-fuer-alle-bundesgerichtshof-kippt-stoererhaftung-endgueltig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ifun.de\/freie-wlans-fuer-alle-bundesgerichtshof-kippt-stoererhaftung-endgueltig-125148\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof kippt St\u00f6rerhaftung endg\u00fcltig"},"content":{"rendered":"<p>Gute Nachrichten f\u00fcr Anbieter freier Drahtlos-Netzwerke: Mit seinem heutigen Urteil zur Haftung von Anschlussinhabern hat der f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des BGH jetzt entschieden, dass Anschlussinhaber fortan nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dritte in ihren WLAN-Netzen strafbare Handlungen vornehmen. <\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/BGH.jpg\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/BGH.jpg\" alt=\"BGH\" width=\"500\" class=\"aligncenter size-full wp-image-125149\" srcset=\"https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/BGH.jpg 1000w, https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/BGH-300x278.jpg 300w, https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/BGH-768x713.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 1000px) 100vw, 1000px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die sogenannte St\u00f6rerhaftung, die schon im vergangenen Herbst <a href=\"https:\/\/www.ifun.de\/ende-der-stoererhaftung-mit-vorsicht-zu-geniessen-109419\/\">entsch\u00e4rft wurde<\/a>, ist damit endg\u00fcltig vom Tisch. <\/p>\n<p>So meldet der Bundesgerichtshof heute, dass Betreiber eines Internetzugangs \u00fcber WLAN nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes nicht mehr als St\u00f6rer f\u00fcr von Dritten \u00fcber den eigenen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen haften.<\/p>\n<p>Ganz aus der Verantwortung werden Betreiber offener WLANs damit jedoch nicht entlassen. So k\u00f6nnten Rechtsinhaber zuk\u00fcnftig einen Sperranspruch durchsetzen, der das Anbieten offener WLAN-Zug\u00e4nge nur unter Auflagen beziehungsweise mit erheblichen Einschr\u00e4nkungen m\u00f6glich machen w\u00fcrde. <\/p>\n<h2>Sperrung der Anschl\u00fcsse m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Der Anspruch auf Sperrma\u00dfnahmen, so das Gericht, ist nicht auf bestimmte Sperrma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschl\u00fcsselung des Zugangs mit einem Passwort oder &#8211; im \u00e4u\u00dfersten Fall &#8211; die vollst\u00e4ndige Sperrung des Zugangs umfassen.<\/p>\n<p>In der Pressemitteilung zum Aktenzeichen I ZR 64\/17 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2018&#038;Sort=3&#038;anz=124&#038;pos=0&#038;nr=85951&#038;linked=urt&#038;Blank=1&#038;file=dokument.pdf\">PDF<\/a>) erkl\u00e4rt der Bundesgerichtshof den Sachverhalt folgenderma\u00dfen.   <\/p>\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n<blockquote><p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel &#8222;Dead Island&#8220;. Der Beklagte unterh\u00e4lt einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm &#8222;Dead Island&#8220; \u00fcber den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschb\u00f6rse zum Herunterladen angeboten. Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten im M\u00e4rz 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Zuvor hatte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 \u00fcber seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse f\u00fcnf \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kan\u00e4le aus dem Tor-Netzwerk (&#8222;Tor-Exit-Nodes&#8220;).<\/p><\/blockquote>\n<h2>Entscheidung<\/h2>\n<p>Zur nun getroffenen, finalen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>[&#8230;] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als St\u00f6rer f\u00fcr die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschl\u00fcsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbr\u00e4uchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. F\u00fcr den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang \u00fcber WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsma\u00dfnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass \u00fcber seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer St\u00f6rerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung \u00fcber den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch m\u00f6glich und dem Beklagten zumutbar.<\/p>\n<p>Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Gegen die Anwendung des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004\/48\/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die M\u00f6glichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in \u00a7 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs \u00fcber WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegen\u00fcber den Anbietern drahtgebundener Internetzug\u00e4nge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrma\u00dfnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschl\u00fcsselung des Zugangs mit einem Passwort oder &#8211; im \u00e4u\u00dfersten Fall &#8211; zur vollst\u00e4ndigen Sperrung des Zugangs umfassen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<a href=\"https:\/\/www.ifun.de\/freie-wlans-fuer-alle-bundesgerichtshof-kippt-stoererhaftung-endgueltig-125148\/\"><img width=\"150\" height=\"150\" src=\"https:\/\/images.ifun.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/bgh-urteil-150x150.jpg\" class=\"alignright tfe wp-post-image\" alt=\"Bgh Urteil\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" \/><\/a><p>Gute Nachrichten f\u00fcr Anbieter freier Drahtlos-Netzwerke: Mit seinem heutigen Urteil zur Haftung von Anschlussinhabern hat der f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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